
Vor dem großen Knall
Dr. Jürgen Rausch
Die Demokratie in Sachsen-Anhalt vor ihrer größten Bewährungsprobe – zwischen politischer Erpressbarkeit, Koalitionschaos, Brandmauer und der drohenden Option eines AfD-Machtzugriffs
Ein Versuch der Würdigung möglicher Wahlkonstellationen und der Rolle des Wählers und der Wählerin als Christenmenschen.
August 2026
Die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026 könnte zu einer Zäsur in der Geschichte der Bundesrepublik werden. Erstmals besteht die realistische Möglichkeit, dass eine vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Partei nicht nur stärkste parlamentarische Kraft wird, sondern den Ministerpräsidenten stellt oder sogar eine absolute Mehrheit der Landtagsmandate erreicht. Diese Gefährdung resultiert aus dem Zusammenwirken dreier Faktoren: der außergewöhnlichen Stärke der AfD, der Fünfprozenthürde und der möglichen Schlüsselrolle des Bündnisses Sahra Wagenknecht. Das BSW ist nicht mit der AfD gleichzusetzen. Es könnte ihr jedoch durch seine parlamentarische Strategie den Zugang zur Regierungsgewalt eröffnen. Für den bekennenden Christen stellt sich diese Situation nicht allein als parteipolitische oder institutionelle Machtfrage dar. Sie berührt eine fundamentalere Dimension politischer Verantwortung. Christlich orientierte Politik kann Demokratie nicht lediglich als Verfahren zur Herstellung parlamentarischer Mehrheiten begreifen. Sie ist an die unverfügbare Würde jedes Menschen, an das Gemeinwohl, an die Verantwortung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und an die Bindung politischer Macht an Recht und Freiheit verwiesen. Wo politische Kräfte die Gleichwertigkeit von Menschen relativieren, gesellschaftliche Gruppen ausgrenzen oder demokratische Institutionen systematisch delegitimieren, ist deshalb mehr berührt als die Konkurrenz unterschiedlicher politischer Programme. Die Verantwortung des Christenmenschen im politischen Raum erschöpft sich nicht darin, die eigene Gesinnung zu bewahren. Sie verlangt ebenso, die vorhersehbaren Folgen des eigenen Handelns oder Unterlassens zu bedenken. Gerade darin unterscheidet sich verantwortete Politik von bloßer parteitaktischer Selbstbehauptung. Die Situation in Sachsen-Anhalt zwingt deshalb alle demokratischen Parteien zur Frage, ob ihre bisherigen Abgrenzungen, Koalitionsbedingungen und strategischen Festlegungen der außergewöhnlichen Lage noch gerecht werden.
Eine Wahl an der Grenze zur absoluten Mehrheit
Die jüngsten Umfragen zeichnen ein ungewöhnlich stabiles Bild. Umso ungewisser sind die Konsequenzen für die Mehrheitsbildung. In der Erhebung von pollytix vom 12. August 2026 erreicht die AfD 43 Prozent, die CDU 23, die Linke 13, die SPD sieben und die Grünen fünf Prozent. Das BSW liegt bei vier, die FDP bei zwei Prozent. Eine INSA-Erhebung vom 10. August sieht die AfD bei 42 Prozent, die CDU bei 22, die Linke bei 13, die SPD bei sechs und das BSW bei fünf Prozent; Grüne und FDP würden dort mit jeweils vier Prozent den Einzug verfehlen. Ein Unterschied von einem Prozentpunkt wirkt zunächst marginal. In der gegenwärtigen Konstellation kann er darüber entscheiden, ob die AfD eine absolute Mandatsmehrheit erreicht, ob sich eine demokratische Gegenmehrheit bilden lässt oder ob das BSW bei der Wahl des Ministerpräsidenten zum ausschlaggebenden Akteur wird. Der Landtag besteht regulär aus mindestens 83 Abgeordneten. Bei der proportionalen Verteilung der Mandate werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Stimmen für Parteien unterhalb dieser Schwelle gehen nicht in die Sitzverteilung ein. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei mit 42 oder 43 Prozent der abgegebenen Zweitstimmen mehr als die Hälfte der Mandate gewinnen, sofern ein hinreichend großer Stimmenanteil auf Parteien entfällt, die an der Sperrklausel scheitern. Hier liegt ein demokratiepolitisches Paradox: Verfehlt das BSW die Fünfprozenthürde knapp, erhöht sich mittelbar die relative Sitzstärke der AfD. Gelingt ihm hingegen der Einzug in den Landtag, kann es eine absolute Mandatsmehrheit der AfD verhindern und dennoch durch sein Verhalten bei der Ministerpräsidentenwahl dazu beitragen, deren Kandidaten ins Amt zu bringen. Das BSW könnte somit mathematischer Schutzfaktor und politischer Ermöglichungsakteur zugleich sein. Gerade diese Konstellation verdeutlicht, weshalb politische Verantwortung nicht auf die eigene unmittelbare Handlung reduziert werden darf. Aus christlich-sozialer Perspektive besitzt Verantwortung immer auch eine relationale Dimension. Politisches Handeln vollzieht sich gegenüber anderen Menschen, innerhalb einer konkreten Ordnung und unter Bedingungen, deren Folgen zumindest teilweise vorhersehbar sind. Eine politische Entscheidung kann deshalb nicht allein danach beurteilt werden, ob eine Partei formal für oder gegen einen Kandidaten gestimmt hat. Entscheidend ist ebenso, welche Folgen dieses Verhalten unter den gegebenen parlamentarischen Bedingungen hervorruft.
Wie eine Enthaltung zum Machtwechsel führen kann
Nach Artikel 65 der Landesverfassung benötigt ein Kandidat in den ersten beiden Wahlgängen die Mehrheit der Mitglieder des Landtags. Bleibt auch der zweite Wahlgang erfolglos, entscheidet das Parlament zunächst über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Findet sich dafür keine Mehrheit, folgt ein weiterer Wahlgang. Gewählt ist nun, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Vor diesem Hintergrund erhält die Ankündigung des BSW ihre besondere strategische Brisanz. Sahra Wagenknecht und führende Vertreter ihrer Partei haben für Sachsen-Anhalt eine sogenannte Bürgerregierung vorgeschlagen: Ein überparteilicher Ministerpräsident solle einem Kompetenzkabinett vorstehen und mit wechselnden parlamentarischen Mehrheiten regieren – ausdrücklich auch mit Stimmen der AfD. Sollten die übrigen Parteien dieses Modell ablehnen, könne sich das BSW im entscheidenden Wahlgang enthalten. Nach der gegenwärtigen INSA-Konstellation läge die AfD mit 42 Prozent knapp vor CDU, Linken und SPD, die gemeinsam auf 41 Prozent kämen. Eine vereinfachte Berechnung für den regulären Landtag mit 83 Mandaten verdeutlicht die möglichen Folgen. Die AfD könnte unter diesen Voraussetzungen etwa 40 Sitze erhalten, CDU, Linke und SPD zusammen ungefähr 38, das BSW etwa fünf. Enthielten sich dessen Abgeordnete, könnte der AfD-Kandidat die Wahl mit 40 gegen 38 Stimmen gewinnen. Selbst ein geschlossenes Votum von CDU, Linken und SPD gegen ihn würde seine Wahl dann nicht verhindern. Eine Enthaltung wäre unter diesen Bedingungen keineswegs neutral. Sie hätte eine klar absehbare und politisch zurechenbare Wirkung. Wer weiß, dass seine Enthaltung den Kandidaten einer gesichert rechtsextremistischen Partei ins Amt bringen kann, vermag sich anschließend nicht darauf zu berufen, ihn jedenfalls nicht aktiv gewählt zu haben. Politische Verantwortung erschöpft sich nicht in der formalen Stimmabgabe. Sie umfasst ebenso deren erkennbare institutionelle Folgen. Für Christinnen und Christen besitzt dieser Grundsatz eine zusätzliche ethische Dimension. Die Verantwortung als Christenmensch erlaubt es nicht, zwischen der eigenen Handlung und ihren vorhersehbaren Folgen eine künstliche moralische Trennlinie zu ziehen. Christliche Freiheit bedeutet gerade nicht Freiheit von Verantwortung, sondern Freiheit zur Verantwortung. Politische Neutralität kann deshalb dort zur Fiktion werden, wo Nichthandeln oder Enthaltung unter bekannten Bedingungen eine eindeutig bestimmbare Wirkung hervorruft. Wer über politische Macht verfügt, trägt Verantwortung auch dafür, wie er sie nicht gebraucht. AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund hat zwar erklärt, er wolle sich nicht auf diesem Wege wählen lassen und strebe eine eigene Mehrheit an. Das strukturelle Risiko wird durch eine solche Aussage jedoch nicht beseitigt. Nach der Wahl können sich Interessen und Handlungsmöglichkeiten verschieben. Entscheidend ist daher weniger die gegenwärtige Absichtserklärung eines Kandidaten als die Möglichkeit, welche die Landesverfassung eröffnet.
Was die CDU leisten müsste
Für die CDU ergibt sich daraus ein fundamentaler strategischer Konflikt. Sie schließt sowohl eine Koalition mit der AfD als auch eine Regierungsbeteiligung der Linken aus. Ministerpräsident Sven Schulze hat erklärt, einem von ihm geführten Kabinett sollten weder Minister der AfD noch der Linken angehören. Damit bleibt theoretisch Raum für eine CDU-geführte Minderheitsregierung, die von der Linken gewählt oder toleriert wird. Tragfähig wäre dieses Modell allerdings nur, wenn zuvor eine belastbare Verständigung über die Wahl des Ministerpräsidenten, den Landeshaushalt und zentrale Gesetzgebungsvorhaben erzielt würde. Sollte die CDU als zweitstärkste Partei aus der Wahl hervorgehen, müsste sie zu mindestens vier strategischen Öffnungen bereit sein.
An erster Stelle stünde eine klare Prioritätensetzung. Die Verhinderung einer AfD-Regierung müsste Vorrang vor der bislang symmetrischen Behandlung von AfD und Linken erhalten. Beide Parteien sind programmatisch weit von der CDU entfernt. Verfassungsrechtlich stehen sie jedoch nicht auf derselben Stufe. Der AfD-Landesverband gilt seit 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. Im Verfassungsschutzbericht 2025 wird er als größte Bedrohung für die Demokratie in Sachsen-Anhalt bezeichnet. Der Bericht verweist auf rassistische, mit der Menschenwürde unvereinbare und gegen das Demokratieprinzip gerichtete Positionen. Für eine vergleichbare Einordnung der Linken gibt es keine Grundlage. Gerade für eine Partei, die das christliche Menschenbild zu ihren historischen und programmatischen Grundlagen zählt, kann dieser Unterschied nicht nebensächlich sein. Die christliche Überzeugung von der gleichen und unveräußerlichen Würde jedes Menschen widerspricht jeder politischen Vorstellung, die den Wert oder die Zugehörigkeit eines Menschen von ethnischer Herkunft, Religion oder kultureller Homogenität abhängig macht. Die Garantie der Menschenwürde des Grundgesetzes und die christliche Anthropologie sind nicht identisch; sie stehen jedoch in einer tiefen historischen und normativen Korrespondenz. Wer Menschen nach Herkunft oder Zugehörigkeit hierarchisiert, berührt deshalb einen Kernbestand sowohl der freiheitlichen Verfassungsordnung als auch christlicher Sozialethik.
Zweitens müsste die CDU sorgfältig zwischen Koalition, Tolerierung und parlamentarischer Kooperation unterscheiden. Eine förmliche Koalition mit der Linken wäre keineswegs die einzige denkbare Lösung. Möglich bliebe eine von CDU und SPD getragene Minderheitsregierung oder – sofern die Grünen erneut in den Landtag einziehen – ein Bündnis unter deren Beteiligung. Die Linke könnte sich in einem schriftlichen Stabilisierungsabkommen verpflichten, den vereinbarten Ministerpräsidenten zu wählen, einen AfD-Kandidaten in allen Wahlgängen abzulehnen und die Regierung bei Haushalts- und Vertrauensfragen nicht zu stürzen. Im Gegenzug wären begrenzte Vereinbarungen in der Sozial-, Bildungs- oder Kommunalpolitik erforderlich. Ein solches Modell käme keinem politischen Identitätsverlust der CDU gleich. Es wäre Ausdruck parlamentarischer Verantwortungsfähigkeit. Die christlich-soziale Tradition kennt gerade nicht nur die Behauptung eigener Positionen, sondern ebenso den politischen Kompromiss als legitimes Instrument zur Herstellung des Gemeinwohls. Ein Kompromiss wird nicht dadurch beliebig, dass unterschiedliche politische Kräfte ihn schließen. Seine Grenze liegt dort, wo fundamentale normative Prinzipien aufgegeben werden müssten. Eine begrenzte parlamentarische Verständigung zwischen demokratischen Parteien ist deshalb kategorial etwas anderes als die politische Abhängigkeit von Kräften, deren wesentliche Positionen gegen die Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Ordnung gerichtet sind. Minderheitsregierungen sind weder notwendig instabil noch undemokratisch. Sie setzen allerdings transparente und verlässliche Unterstützungsarrangements voraus. Problematisch wäre dagegen das vom BSW propagierte Regieren mit jederzeit wechselnden Mehrheiten, sofern die Stimmen einer rechtsextremistischen Partei bewusst zu einem wiederkehrenden Bestandteil der Regierungsgrundlage gemacht würden.
Drittens müsste die CDU schon vor dem entscheidenden Wahlgang das Gespräch mit allen verfassungstreuen Parteien suchen. Eine demokratische Gegenmehrheit lässt sich nicht erst unter dem Druck eines letzten Wahlgangs improvisieren. Sie braucht eine vorab geklärte personelle und sachpolitische Grundlage. In einer äußersten Konstellation könnte dazu auch ein überparteilicher Ministerpräsident gehören. Seine Parteilosigkeit dürfte allerdings nicht dazu dienen, die parlamentarische Verantwortung der beteiligten Parteien zu verschleiern. Entscheidend wäre eine stabile demokratische Trägermehrheit, nicht die formale Unabhängigkeit der Person. Gerade hier zeigt sich, was politische Verantwortung im christlich-sozialen Sinne bedeuten kann. Verantwortung verlangt in außergewöhnlichen Situationen die Bereitschaft, zwischen dem Wesentlichen und dem politisch Wünschenswerten zu unterscheiden. Parteiprogramme bleiben wichtig. Politische Identitäten dürfen nicht beliebig werden. Aber keine demokratische Partei besitzt einen Anspruch darauf, ihre maximale programmatische Position durchzusetzen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der demokratischen Ordnung selbst gefährdet wird. Gemeinwohlorientierung bedeutet unter solchen Bedingungen auch Selbstbegrenzung.
Viertens müsste die CDU dem BSW eine klare Bedingung stellen: Wer als demokratischer Kooperationspartner anerkannt werden will, muss verbindlich ausschließen, die Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten durch Zustimmung oder Enthaltung zu ermöglichen. Ist das BSW zu einer solchen Zusage nicht bereit, kann es auch nicht als verlässlicher Bestandteil einer demokratischen Regierungsmehrheit behandelt werden.
Welche dieser Öffnungen erforderlich sein wird, entscheidet das Wahlergebnis. Ziehen neben AfD, CDU und Linken auch SPD und Grüne in den Landtag ein, wäre eine Mehrheit aus CDU, Linken, SPD und Grünen denkbar – als Koalition oder in einer abgestuften Verbindung von Regierung und Tolerierung. Gelangen hingegen nur SPD und BSW ins Parlament, während die Grünen an der Sperrklausel scheitern, könnten die Stimmen des BSW notwendig werden, um einen AfD-Kandidaten zu verhindern. Erhält die AfD aufgrund des hohen Anteils nicht berücksichtigter Stimmen eine absolute Mandatsmehrheit, helfen nachträgliche Koalitionsöffnungen nicht mehr. Die Entscheidung wäre dann bereits an der Wahlurne gefallen.
Das BSW – eine Gefahr anderer Art
Das BSW ist nicht die AfD. Es ist weder als rechtsextremistisch eingestuft, noch kann ihm in gleicher Weise ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Gesamtprogramm zugerechnet werden. Beim BSW handelt es sich zunächst um eine populistische, stark personalisierte und programmatisch hybride Partei. In der Forschung wird das BSW als linksautoritär beschrieben. Sozial- und wirtschaftspolitisch vertritt es überwiegend linke Positionen, während es sich in der Migrations-, Gesellschafts- und Kulturpolitik konservativ bis autoritär positioniert und eine ausgeprägte Nähe zu Russland erkennen lässt. Die Zustimmung zum BSW korreliert empirisch insbesondere mit linksautoritären Einstellungen, Sympathien für Russland, politischer Unzufriedenheit und anti-elitären Haltungen (Hoffmann, 2025). Hinzu kommt eine stark zentralisierte, von oben gesteuerte Organisationsstruktur (Patton, 2026). Die besondere Gefahr des BSW liegt also gegenwärtig weniger in einer eigenständigen antidemokratischen Programmatik als in seinem strategischen Verhältnis zur AfD. Es bestreitet den normativen Sinn einer konsequenten Abgrenzung, erklärt wechselnde Mehrheiten unter Einbeziehung der AfD zu einem legitimen Regierungsmodell und behandelt die Wahl eines CDU- oder eines AfD-Ministerpräsidenten als zwei gleichermaßen ablehnungsfähige Alternativen. Auf diese Weise verwischt es den kategorialen Unterschied zwischen einem demokratischen Konkurrenten und einer rechtsextremistischen Partei.
Aus christlich-sozialer Perspektive ist eine solche Gleichsetzung problematisch. Politische Gegnerschaft ist für eine pluralistische Demokratie selbstverständlich. Gerade eine christlich fundierte politische Ethik muss die Legitimität unterschiedlicher Interessen, Weltanschauungen und politischen Programme anerkennen. Sie darf deshalb den politischen Gegner nicht moralisch delegitimieren, nur weil dessen politische Vorstellungen den eigenen fundamental widersprechen. Ebenso falsch wäre jedoch die gegenteilige Einebnung: Nicht jede politische Differenz besitzt denselben normativen Status. Zwischen einem demokratischen Konkurrenten und einer politischen Kraft, deren wesentliche Positionen gegen Menschenwürde und Demokratieprinzip gerichtet sind, besteht ein qualitativer Unterschied. Überträgt man die von Giovanni Sartori entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Relevanz politischer Parteien auf die gegenwärtige Konstellation, könnte das BSW sowohl Koalitionspotenzial als auch ein erhebliches strategisches Druckpotenzial gewinnen. Seine Bedeutung ergäbe sich dann weniger aus der eigenen Stärke als aus der Fähigkeit, die Handlungsmöglichkeiten aller anderen Parteien zu verändern. Es könnte die CDU zu Zugeständnissen drängen und zugleich durch eine angekündigte Enthaltung den Weg für einen AfD-Ministerpräsidenten öffnen. Die AfD würde dadurch vom isolierten Außenseiter zu einem faktisch verfügbaren Mehrheitsbeschaffer oder möglichen Regierungsakteur. Eine Normalisierung und eine legitimierende Wirkung der radikalen Rechten entstehen nicht erst durch förmliche Koalitionen. Schon die regelmäßige Einbeziehung einer rechtsextremistischen Partei in parlamentarische Mehrheitsbildungen kann die Grenze zwischen demokratischem Wettbewerb und rechtsextremistischer Systemopposition verschieben (Heinze, 2021).
Das BSW könnte in Sachsen-Anhalt eine solche intermediäre Funktion übernehmen. Es müsste nicht mit der AfD koalieren, um deren politische Normalisierung zu beschleunigen. Auch hier stellt sich deshalb die Frage nach der Verantwortung für mittelbare Folgen. Christliche Sozialethik kennt keine moralische Entlastung allein aufgrund institutioneller Distanz. Wer politische Entwicklungen bewusst ermöglicht, obwohl deren Konsequenzen erkennbar sind, kann Verantwortung nicht ausschließlich mit dem Hinweis zurückweisen, selbst keine förmliche Koalition eingegangen oder keine ausdrückliche Zustimmung erteilt zu haben. Verantwortung bemisst sich nicht nur an Intentionen, sondern ebenso an den Wirkungen politischen Handelns.
Eine gefährliche, aber nicht ausweglose Situation
Eine gefährliche, aber nicht ausweglose Situation
Die Lage in Sachsen-Anhalt ist außerordentlich ernst, aber nicht unausweichlich. Die Gefahr besteht darin, dass die AfD nicht mehr allein über ein starkes oppositionelles Vetopotenzial verfügt, sondern realistisch nach der exekutiven Macht greifen kann. Zugleich entscheiden möglicherweise wenige Zehntelprozentpunkte an der Fünfprozenthürde darüber, ob im neuen Landtag überhaupt noch eine demokratische Mehrheit zustande kommt. Wie weit sich der politische Diskurs inzwischen verschoben hat, zeigte sich nur wenige Tage vor der Landtagswahl auf dem Bundeskongress der AfD-Nachwuchsorganisation Generation Deutschland am 29. August 2026 in Magdeburg. Deren Bundesvorsitzender Jean-Pascal Hohm forderte dort die millionenfache Rückführung zugewanderter Menschen. Millionen seien gegen den Willen der Deutschen in das Land gekommen, Millionen müssten es wieder verlassen; Deutschland müsse „das Land der Deutschen bleiben“. Der anschließend auftretende AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund erklärte seinerseits, die bevorstehende Landtagswahl in Sachsen-Anhalt sei lediglich der erste Schritt: Das politische Ziel sei die Macht in ganz Deutschland. Damit begegnen sich auf derselben politischen Bühne eine ethnisch aufgeladene Vorstellung nationaler Zugehörigkeit, die Forderung nach millionenfacher „Remigration“ und ein ausdrücklich formulierter Anspruch auf politische Macht. Eine unmittelbare Zustimmung Siegmunds zu jeder einzelnen Äußerung Hohms lässt sich daraus nicht ableiten. Politisch bedeutungslos ist dieser Kontext gleichwohl nicht. Die Nachwuchsorganisation fungiert nicht außerhalb der AfD, sondern als ihre institutionell eingebundene Jugendorganisation; der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt konstatiert zudem eine deutliche personelle und ideologische Kontinuität zur aufgelösten Jungen Alternative.
Die Forderung nach „millionenfacher Remigration“ muss dabei auch vor dem Hintergrund der weitergehenden Debatte innerhalb der radikalen Rechten betrachtet werden. Dort ist längst nicht mehr ausschließlich von der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer die Rede. In unterschiedlichen Zusammenhängen wurden Vorstellungen entwickelt, die auch dauerhaft Aufenthaltsberechtigte und deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte in den Blick nehmen. In der politischen Debatte stehen dabei Größenordnungen von mehreren Millionen bis hin zu etwa 25 Millionen Menschen im Raum. Die Zahl von 25 Millionen wurde allerdings auf dem Magdeburger Kongress nicht genannt und darf Hohm oder Siegmund deshalb nicht zugeschrieben werden. Sie verweist vielmehr auf einen weiter reichenden ideologischen Horizont bestimmter Remigrationskonzepte. Gerade diese Differenzierung ist notwendig, weil Kritik an rechtsextremen Positionen ihre Glaubwürdigkeit nur dann bewahrt, wenn sie selbst präzise bleibt. Verfassungsrechtlich ist die entscheidende Grenze ohnehin eindeutig. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2025 im Zusammenhang mit dem von Martin Sellner propagierten Remigrationskonzept hervorgehoben, dass ein Verständnis von Staatsangehörigkeit, das zwischen ethnisch-kulturell Deutschen und deutschen Staatsbürgern mit Migrationsgeschichte unterscheidet und letzteren ein minderes Bleiberecht zuweist, das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit und damit die Menschenwürde verletzt. Das Problem beginnt deshalb nicht erst bei der technischen Frage, wie viele Menschen tatsächlich abgeschoben werden könnten. Es beginnt dort, wo politische Zugehörigkeit nicht länger von Staatsbürgerschaft und gleicher Rechtsstellung, sondern von Abstammung, ethnischer Herkunft oder kultureller Assimilation abhängig gemacht wird.
Die Verantwortung dafür liegt nicht allein bei der CDU. Auch Linke, SPD und Grüne müssten bereit sein, den Erhalt einer demokratischen Regierungsmehrheit höher zu gewichten als die vollständige Durchsetzung ihrer jeweiligen Programme. Das BSW wiederum müsste sich entscheiden, ob es als demokratische Gestaltungspartei oder als strategischer Disruptor auftreten will. Eine Partei, die sehenden Auges die Wahl eines rechtsextremistischen Ministerpräsidenten ermöglicht, könnte sich anschließend kaum glaubwürdig als unbeteiligte Opposition darstellen. Die CDU steht dabei vor einer besonders schwierigen Aufgabe. Sie muss ihre programmatische Eigenständigkeit bewahren, ohne ihre Koalitionsfähigkeit durch eine überholte Symmetrie der Abgrenzung zu zerstören. Eine Zusammenarbeit mit der Linken mag vielen Christdemokraten aus historischen, kulturellen und sachpolitischen Gründen schwer vorstellbar erscheinen. Die Alternative wäre unter Umständen jedoch nicht politische Konsequenz, sondern der Verlust der Staatskanzlei an eine gesichert rechtsextremistische Partei.
Für den Christenmenschen gewinnt diese Entwicklung eine zusätzliche Dimension. Christliche Verantwortung beginnt nicht erst dort, wo eine demokratische Ordnung bereits beseitigt worden ist. Sie bewährt sich gerade in jenen Phasen gesellschaftlicher Veränderung, in denen Sprache, Kategorien und politische Vorstellungen schrittweise verschoben werden und Positionen, die zunächst als extrem erschienen, allmählich politische Normalität beanspruchen. Wer erst widerspricht, wenn aus Worten staatliches Handeln geworden ist, hat einen wesentlichen Teil politischer und christlicher Verantwortung bereits versäumt.
Eine historische Erinnerung ist dennoch geboten – allerdings ohne unzulässige Gleichsetzungen: Die Bundesrepublik 2026 ist nicht die Weimarer Republik von 1932, die AfD nicht die NSDAP, und „Remigration“ nicht identisch mit der nationalsozialistischen Vernichtungs- und Deportationspolitik. Historische Verantwortung verlangt, Unterschiede zu benennen und die Singularität der NS-Verbrechen zu wahren. Doch das Verbot einer Gleichsetzung bedeutet kein Verbot des historischen Vergleichs. Geschichte besitzt politische Bedeutung gerade deshalb, weil sie erkennen lässt, wie demokratische und moralische Grenzen verschoben werden können. Der historisch relevante Vergleich liegt nicht in der Behauptung identischer Verhältnisse, sondern in der Frage nach Strukturen politischer Ausgrenzung: Wo die Zugehörigkeit zum Staatsvolk zunehmend ethnisch definiert wird; wo zwischen vermeintlich „wirklichen“ Deutschen und anderen deutschen Staatsbürgern unterschieden wird; wo große Bevölkerungsgruppen als gesellschaftlicher Fremdkörper beschrieben werden; wo ihre Entfernung aus dem Gemeinwesen als legitimes politisches Ziel erscheint; und wo diese Vorstellungen sukzessive sprachlich normalisiert werden, ist historische Aufmerksamkeit geboten. Gerade Christinnen und Christen können sich dieser Erinnerung nicht entziehen. Die Geschichte der Kirchen während des Nationalsozialismus ist nicht ausschließlich eine Geschichte christlichen Widerstands. Neben dem mutigen Handeln einzelner Christinnen und Christen, Pfarrer, Priester und kirchlicher Gruppen stehen Anpassung, Opportunismus, Antijudaismus und vielfaches Schweigen. Teile des deutschen Protestantismus begrüßten 1933 die nationalsozialistische Machtübernahme; die „Deutschen Christen“ versuchten, christlichen Glauben, völkische Ideologie und Führerprinzip miteinander zu verbinden. Die Barmer Theologische Erklärung von 1934 setzte dieser Vereinnahmung zwar eine theologische Grenze und wurde zum grundlegenden Zeugnis der Bekennenden Kirche. Sie vermochte jedoch die Kirchen insgesamt nicht zu einem entschlossenen Widerstand gegen Entrechtung, Verfolgung und schließlich Vernichtung der europäischen Juden zu führen. Diese historische Ambivalenz ist für eine christlich orientierte Politik der Gegenwart von zentraler Bedeutung. Christliche Erinnerung darf sich nicht bevorzugt mit denjenigen identifizieren, die damals Widerstand leisteten, und zugleich das Schweigen, die Anpassung und die Verstrickung großer Teile der christlichen Kirchen ausblenden. Die nach 1945 formulierte Stuttgarter Schulderklärung der Evangelischen Kirche bekannte ausdrücklich, nicht mutiger bekannt und nicht entschiedener gehandelt zu haben. In dieser Selbstkritik liegt eine bleibende politische und theologische Verpflichtung. Die historische Lehre lautet deshalb gerade nicht, jede neue radikale politische Bewegung vorschnell mit dem Nationalsozialismus gleichzusetzen. Sie lautet vielmehr, Ausgrenzung nicht erst dann ernst zu nehmen, wenn sie staatlich vollzogen wird. Die entscheidende Frage lautet, an welchem Punkt Christen bereit sind, öffentlich zu widersprechen: erst bei der Entrechtung, erst bei der institutionellen Diskriminierung, erst bei der Vertreibung – oder bereits dann, wenn Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder kulturellen Zugehörigkeit sprachlich aus der Gemeinschaft der Gleichberechtigten herausdefiniert werden.
Das christliche Menschenbild setzt hier eine unverrückbare normative Grenze. Die Würde eines Menschen gründet weder in seiner ethnischen Herkunft noch in seiner Nützlichkeit für die Volkswirtschaft, seiner kulturellen Assimilation, seiner Religion oder seiner genealogischen Zugehörigkeit. Sie ist dem Menschen vorausliegend und unverfügbar. Aus christlicher Perspektive kann es deshalb keine unterschiedliche Qualität menschlicher Würde zwischen „Einheimischen“ und „Zugewanderten“, zwischen Menschen ohne und mit Migrationsgeschichte oder zwischen Staatsbürgern unterschiedlicher ethnischer Herkunft geben. Wer politische Zugehörigkeit mit ethnischer Homogenität verbindet, gerät nicht nur in Konflikt mit dem republikanischen Staatsbürgerbegriff des Grundgesetzes, sondern ebenso mit einem fundamentalen Prinzip christlicher Anthropologie. Damit ist keineswegs gesagt, dass christliche Politik keine restriktive Migrationspolitik vertreten dürfte. Ein demokratischer Rechtsstaat darf und muss darüber entscheiden, wer einreisen kann, wer ein Aufenthaltsrecht besitzt und unter welchen rechtsstaatlichen Voraussetzungen Menschen ohne Aufenthaltsrecht zurückgeführt werden. Über Umfang und Gestaltung von Migration kann politisch kontrovers gestritten werden. Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo aus einer migrationspolitischen Ordnungsfrage eine ethnische Zugehörigkeitsfrage wird und Menschen, die rechtlich zu diesem Gemeinwesen gehören, aufgrund ihrer Herkunft zu Bürgern minderen Rechts erklärt werden. Hieraus ergibt sich gerade für Christen und Christinnen eine besondere Verantwortung. Das christliche Bekenntnis darf nicht zu einer kulturellen Identitätsmarke reduziert werden, mit der eine vermeintlich homogene nationale Gemeinschaft von anderen abgegrenzt wird. Christsein bezeichnet keine ethnische Zugehörigkeit und legitimiert keinen nationalen Exklusivismus. Wo das „christliche Abendland“ gegen Menschen ausgespielt wird, deren Herkunft oder Religion als fremd markiert werden, muss christliche Politik darauf bestehen, dass das Christliche zuerst an seinem Verhältnis zum Menschen erkennbar wird – insbesondere zum Fremden, zum Schwachen und zu demjenigen, dessen Zugehörigkeit bestritten wird.
Gerade die deutsche Geschichte macht es deshalb unmöglich, politische Verantwortung allein an der persönlichen Absicht zu messen. Auch Schweigen, Anpassung und die Hoffnung, radikale Kräfte würden sich nach einer Regierungsübernahme mäßigen, gehören zu den historischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts. Daraus folgt keine mechanische Übertragung der Vergangenheit auf die Gegenwart. Wohl aber folgt daraus die Verpflichtung, demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Entwicklungen nicht dadurch zu normalisieren, dass ihre Akteure auf Wahlergebnisse, parlamentarische Legitimation oder die Zustimmung eines erheblichen Teils der Bevölkerung verweisen. Mehrheiten verleihen politische Macht; sie entscheiden nicht darüber, was Menschenwürde bedeutet. Für Christinnen und Christen ist deshalb die Verteidigung der freiheitlichen Demokratie mehr als die Verteidigung eines politischen Systems unter anderen. Die Demokratie des Grundgesetzes beruht auf der Selbstbegrenzung politischer Macht, auf der Gleichheit der Staatsbürger und auf einer Würdegarantie, die selbst demokratischen Mehrheiten entzogen ist. In dieser Begrenzung politischer Verfügbarkeit besteht eine bemerkenswerte Nähe zum christlichen Verständnis des Menschen: Kein Staat, keine Partei und keine Mehrheit besitzt den Menschen vollständig.
Die gegenwärtige Entwicklung in Sachsen-Anhalt stellt deshalb nicht nur die demokratischen Parteien vor eine Entscheidung. Sie stellt auch Christinnen und Christen vor die Frage, wann aus ihrem Glauben politischer Widerspruch erwächst. Die Geschichte des 20. Jahrhunderts hat gezeigt, dass ein späteres Bekenntnis eigener Versäumnisse den rechtzeitigen Widerspruch nicht ersetzen kann. Die Stuttgarter Schulderklärung von 1945 bleibt gerade deshalb eine Mahnung: Das Problem bestand rückblickend nicht allein darin, dass Christen Falsches getan hatten, sondern auch darin, dass sie nicht entschieden genug widersprochen hatten, als Widerspruch noch möglich gewesen wäre. Christliche Verantwortung in der Demokratie bedeutet deshalb nicht Parteipolitik von der Kanzel und ebenso wenig eine religiöse Überhöhung bestimmter Koalitionen. Sie bedeutet aber, dort eine unmissverständliche Grenze zu ziehen, wo die gleiche Würde und gleiche Zugehörigkeit von Menschen in Frage gestellt werden. Sie verlangt, nicht erst auf die Katastrophe zurückzublicken, sondern die Entwicklung wahrzunehmen, solange sie politisch gestaltbar ist.
Für Christinnen und Christen ist diese Verantwortung nicht fakultativ. Sie gehört zu ihrem Auftrag in der Welt.